Alles, was Amt ist: das Amtsblatt und das Presserecht

Presserecht, Amtsblatt und ein genervter Präsident

Er war genervt, der Herr Stadtratspräsident Frank Rumpf. Augenscheinlich ging ihm die Frage auf die Nerven: Wie es denn um das Presserecht beim städtischen Amtsblatt stehe, wollte DeRoPolis im Rahmen einer Einwohnerfrage an den Stadtrat wissen. Gestellt am 05. Juli 2023.

Nun ist es mit dem Recht so eine Sache. Wer präzise sein will, muss zuweilen ins Detail gehen. Und das dauert zuweilen läger als drei Minuten. Drei Minuten hat jede*r Einwohner*in der Stadt Dessau-Roßlau, um sich in der Einwohnerfragestunde zu Wort zu melden. Sagt Paragraf 6 der „Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse“.

zu viel des Rechts?

Naja, vielleicht hatte der Stadtratspräsident in seiner unzweifelhaften Weisheit erstens bereits das Anliegen des zweiten Fragestellers des Tages vorausgeahnt (der hatte die Versammlung gefühlt wesentlich länger, dafür aber wenig konkret beschäftigt), vielleicht war es ihm, Rumpf, des Rechts auch einfach zu viel.

Das wäre nichts wirklich Neues, schließlich hat der gute Mann auch jahrelang „Aufwandsentschädigung“ (740 Euro) sowie „Verdienstausfall“ (1.280 Euro) für seine Tätigkeit als ‚ehrenamtlicher Referatsleiter‘ im Ortsteil Rodleben kassiert (laut Berichterstattung des MDR vom 08. Dezember 2022). Interessierte aber jahrelang auch nicht. Vor allem nicht den Herrn Präsidenten. Und dann wundert sich seine Partei… Doch wir schweifen ab.

Sechs Wochen, zwei Ausgaben

Zurück also zur Frage. Dieselbe hat DeRoPolis bereits am 14. Mai 2023 per E-Mail an die Verwaltung gestellt. Am 23. Mai bestätigte die Verwaltung den Eingang der Frage mit der Zusage, diese „baldigst zu beantworten“. Das ist mehr als vier Wochen und zwei Ausgaben des Amtsblatts her. Und dieses Amtsblatt erscheint nach wie vor in einer – nun sagen wir, presserechtlichen Grauzone.

In den Pressegesetzen der Länder sind Verantwortlichkeiten für die Inhalte einer Publikation definiert. In Sachen-Anhalt ist Pragaraf 7 einschlägig, der behandelt das Impressum. Für redaktionell gestaltete Websites wie DeRoPolis gilt übrigens ähnliches: Schlag nach unter Medienstaatsvertrag Paragraf 18.

Pressegesetz für das land Sachsen-Anhalt

Im besagten Paragrafen im Pressegesetz des Landes Sachsen-Anhalt heißt es in Paragraf 7:

„(1) (…)

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Geschäftsanschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) (…).“

Ergänzend definiert Paragraf 12 desselben Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Impressum genannten Personen.

Blöd nur, dass im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau genau eine (in Ziffern: 1) Person als Redakteurin aufgeführt ist. Den Namen der armen Sachbearbeiterin lassen wir an dieser Stelle mal beiseite. Arm deshalb, weil die Dame laut Gesetz für jeden Käse in der Publikation verantwortlich ist. Und damit auch für Unwahrheiten, welche auf den so genannten Fraktionsseiten im Amtsblatt verbreitet werden (siehe frühere Berichterstattung auf DeRoPolis, insbesondere zur „Partei der Verfälscher“).

Pfiffig statt Rechtskonform?

Nun übertreffen sich aber Dessau-Roßlauer Verwaltung und Stadtrat geradezu an Pfiffigkeit. Nicht anders ist die die jeweiligen Fraktionsseiten ergänzende Fußzeile in einem jeden Amtsblatt zu interpretieren, in der es heißt:

„Für die sachliche und fachliche Richtigkeit aller Angaben auf den Fraktionsseiten übernimmt die Stadtverwaltung als Herausgeberin des Amtsblattes inhaltlich keine Gewähr und behält sich gegebenenfalls die Möglichkeit zur Richtigstellung vor.“

Ja nee, is‘ klar: Verantwortlich ist die Verwaltung nicht, korrigiert aber gegebenenfalls. Wie bitte? Mal abgesehen vom der Aussage immanenten Widerspruch – würde die Verwaltung allen Ernstes die politischen (oder wenigstens politisch gemeinten) Aussagen der Fraktionen vor Veröffentlichung korrigieren, stünde der Vorwurf der (Vor-)Zensur mindestens im Raum.

Statut ist kein Recht

Und für die ganz fürchterlich Pfiffigen, die nun auf das so genannte Redaktionsstatut verweisen, das der Stadtrat beschlossen hat: Das ist nett aber sinnfrei. Mal abgesehen davon, dass Redaktionsstatuten im Regelfall die Freiheit der Redaktion von verlegerischer Einflussnahme sichern und insofern lediglich arbeitsrechtlich relevant sind, begründet ein Stadtratsbeschluss nun einmal kein geltendes Recht.

Das so genannte Redaktionsstatut des Amtsblattes der Stadt Dessau-Roßlau kann mit gutem Willen als Absichtserklärung gewertet werden, das Amtsblatt von ehrverletzenden Äußerungen frei zu halten. Dazu braucht es aber kein Statut, sondern klare presse- und strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Wäre also für die Fraktionsseite der Blaunen (nur ein zufälliges Beispiel) ein*e Vertreter*in dieser Partei namentlich im Impressum benannt (was ebenso rechtskonfrom wäre wie jede*r andere Vertreter*in jeder anderen Partei als Verantwortliche*r für die jeweiligen Seiten), stünde die jeweilige Person eben auch für den Inhalt der jeweiligen Seiten gerade. Eigentlich sehr einfach.

Schlauer sterben

Nun möchte der Autor dieser Zeilen weder dümmer sterben, als er geboren wurde, noch möchte er seine Leser*innenschaft ohne presserechtliche Erleuchtung in die ewigen Jagdgründe oder wohin auch immer eingehen lassen. Deshalb lautete die erwähnte an die Verwaltung gesandte und im Stadtrat gestellte Einwohnerfrage wie folgt:

„1.a. Zählen die Fraktionsseiten zum amtlichen oder nichtamtlichen Teil des Amtsblattes?

1.b. Ist die genannte Redakteurin aus Sicht der Verwaltung für den Inhalt aller Teile des Amtsblattes inklusive des Anzeigenteils und der Fraktionsseiten auch im Sinne des Strafrechts verantwortlich?

2.a. Inwiefern ist die Ablehnung jeglicher Gewähr für Inhalte auf den Fraktionsseiten mit dem Korrekturvorbehalt vereinbar?

2.b. Was ist mit „Richtigstellung“ gemeint?

2.c. Inwiefern ist der in der Fußzeile angesprochene Vorbehalt zur Richtigstellung mit dem Verbot des Eingriffs staatlicher / öffentlicher Stellen in in periodisch erscheinenden Presseerzeugnissen veröffentlichen Meinungsäußerungen (Vorzensur, GG ) vereinbar? Welche Grundlagen in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften liegen Ihrer Beurteilung zugrunde?

2.d. Inwiefern hat die Formulierung in den Fußzeilen der Fraktionsseiten presserechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Relevanz und welche Grundlagen in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften liegen dem zu Grunde?“

Vorläufige Antwort seitens Verwaltung und Stadtrat: Schweigen. Das Pressegesetz des Landes Sachsen-Anhalt in gültiger Fassung ist amtlich bekannt gemacht worden am 02. Mai 2013. Regeln der Aussagelogik (vergleiche dazu besagte Fußzeile auf den Fraktionsseiten im Amtsblatt) sind schon ein paar Jahrhunderte älter.

Eigentlich nichts neues – eigentlich…

Nur mal so am Rande: In gefühlt dreiundzwölfzighundert Publikationen inklusive Amtsblätter in dieser Republik funktioniert das ganz einfach: Für den Anzeigenteil sowie den – im Falle amtlicher Veröffentlichungen – amtlichen Teil wird jeweils eine verantwortliche Person im Impressum benannt. Zudem kann für jeden Teil einer Publikation gesondert eine verantwortliche Person benannt werden (Pressegesetz Sachsen-Anhalt, Paragraf 7, Absatz 2, Satz 2). Damit wäre dann beispielsweise die Blaune Fraktion selbst für ihre wahrheitswidrig verfälschende Darstellung der Inhalte amtlicher Mitteilungen verantwortlich.

DeRoPolis wird über Antwort der Stadt Dessau-Roßlau sowie Reaktionen der Fraktionen (dieselben haben wir via Mail auf diese freundliche Argumentationshilfe aufmerksam gemacht) berichten.

Bunte Fraktion: Unwirksam aufgeregt

Amtsblatt 03/2023

„Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsanwendung.“

Ausgerechnet die Bunte Fraktion im Dessau-Roßlauer Stadtrat steht mit dem Presserecht auf Kriegsfuß und befördert damit auch noch den Skandal-Modus der AfD. Geht es nach dem Bunten-Fraktionsvorsitzenden Guido Fackiner, soll Oberbürgermeister Reck darüber wachen, dass keine – nun ja – unappetitlichen Inhalte in der städtischen Publikation veröffentlicht werden.

Widerliche Blaune

Auslöser der bunten Rufe nach obrigkeitlicher Aufsicht: Der Februar-Beitrag der AfD-Fraktion. In selbigem hatten die Blaunen (Blau ist bekanntlich die Farbe dieser unter einschlägigem Verdacht stehenden Partei) den in Dessauer Polizeigewahrsam zu Tode gekommenen Oury Jalloh erst als reichlich zwielichtige Person dargestellt, um dann zusammenhangslos von „importierten Messermördern“ zu erzählen.

Die Intention dieser inhaltlichen Verknüpfung ist ebenso offenbar wie widerlich. Rechtlich zu beanstanden ist sie nicht. Noch viel weniger ist der Oberbürgermeister berufen, Verstöße gegen den guten Geschmack zu ahnden oder gar zu verbieten. Denn damit verstieße das Stadtoberhaupt gegen das Presserecht. Rechtsbruch kann aber keine ernsthafte Forderung der grün-liberal geprägten Bunten sein. Die gehen den in diesem Falle geschickt agierenden respektive schreibenden Blaunen ziemlich naiv auf den politischen Leim.

Der Reihe nach: Besagter Blaunen-Beitrag aus dem Februar zur Person Jallohs war im Konjunktiv geschrieben. Formal hat der Verfasser damit nicht seine Ansicht geschildert, sondern Behauptungen anderer wiedergegeben. Rechtlich ist das deshalb bedeutsam, weil es sich nicht um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Denn inwiefern sich die Partei mit dem kleinen f diese Darstellungen zu eigen macht, bleibt formal gesehen unklar.

Recht und Handwerk

Dass Angaben zu den Quellen des Verfassers im Ungefähren bleiben, ist zwar gemessen an den Standards journalistischen Handwerks unschön, aber kein Rechtsverstoß. Die Behauptung, Jalloh könne noch leben, wäre er ausgewiesen worden, zeigt zwar im Kontext der übrigen Ausführungen das miese sprachliche Spiel der Blaunen, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Der verbleibende Eindruck, dass die blaune Fraktion das Schicksal Jallohs als Rechtfertigung für ihre vergiftete Propaganda benutzt, lässt halbwegs kultivierte Menschen zwar speiübel aufstoßen, nur ist es eben nicht mehr als das – ein fieses Spiel mit Assoziationen vor dem Hintergrund eines nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts wohl nicht mehr endgültig aufklärbaren Todesfalls.

Eklig, findet die Bunte Fraktion (zu Recht). Ihr Ruf nach dem Oberbürgermeister lenkt aber eher vom eigentlichen Problem ab, als dass er hilfreich wäre. Denn der OB schlittert mit der Ausgestaltung des Amtsblatts in der Tat auf rechtlich reichlich dünnem Eis. Eines darf er aber dennoch nicht: Inhaltliche Vorgaben über den gesetzlichen Rahmen hinaus machen. Vielmehr muss der Herausgeber des Blattes – also der OB – für klare Verantwortlichkeiten sorgen. Und die definiert das Pressegesetz.

Pressegesetz

Im Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt definiert Paragraf sieben (7), wie und wo inhaltliche Verantwortlichkeiten in Druckwerken kenntlich gemacht werden müssen. Im Impressum muss (mindestens) ein(e) verantwortliche(r) Redakteur*in angegeben werden, im Branchenjargon abgekürzt: V.i.S.d.P. (Verantwortliche*r im Sinne des Presserechts).

Verantwortlichkeiten können auch auf mehrere Personen verteilt werden, beispielsweise nach Ressorts oder Themen. Im Falle des Amtsblatts können für die jeweilige Fraktionsseite Verantwortliche pro Fraktion benannt werden. Entscheidend sind dabei zwei Faktoren: Die jeweilige Person muss im Impressum (und nicht irgendwo, auch nicht auf der jeweiligen Fraktionsseite) benannt sein und die Verantwortlichkeit muss eindeutig zugeordnet sein.

Sinnfreie Verweigerung der Verantwortung

In die Sphäre der Sinnfreiheit begibt sich stattdessen die Stadt Dessau-Roßlau. Unter den Fraktionsseiten ist jeweils zu lesen: „Für die sachliche und fachliche Richtigkeit aller Angaben auf den Fraktionsseiten übernimmt die Stadtverwaltung als Herausgeberin des Amtsblattes inhaltlich keine Gewähr und behält sich gegebenenfalls die Möglichkeit zur Richtigstellung vor.“ Lateinkundige erkennen eine Contradictio in adiecto, also einen Widerspruch in sich: Entweder die Stadt übernimmt keine Gewähr, oder sie ist für Richtigstellungen verantwortlich.

Inhaltliche „Richtigstellungen“ von Texten, für die die richtigstellende Instanz gar nicht verantwortlich ist, kämen willkürlichen Eingriffen in die Meinungsfreiheit der Verfasser*innen der jeweiligen Texte gleich. Denn die Kompetenz zur Richtigstellung im Sinne der inhaltlichen Verantwortung lehnt der Herausgeber ja gerade ab. Inhaltliche „Richtigstellungen“ der Meinungsäußerungen der Fraktionen wären dem willkürlichen Gutdünken der Stadtverwaltung respektive des Oberbürgermeisters unterworfen.

Zur Rechtfertigung dieser amts- respektive stadtratsgemachten Verwirrung mag man auf das (sogenannte) Redaktionsstatut zum Amtsblatt verweisen. Am 22. Oktober 2019 hat der Stadtrat beschlossen, dass

„Beiträge für die Fraktionsseiten des Amtsblattes dann nicht veröffentlicht werden, wenn sie

– offenbar unwahr sind

– ehrverletzend bzw. beleidigend sind

– die öffentliche Verwaltung herabwürdigen oder

– gegen die Sitten verstoßen.

Die Entscheidung darüber, ob diese Kriterien erfüllt sind, trifft der Oberbürgermeister. (…) Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes ist seitens der Fraktion der jeweils zu benennende Autor.“

Jurist*innen stehen dabei sämtliche rechtlich relevanten Haare zu Berge. Ein Redaktionsstatut hat nämlich keine rechtliche Bindung – abgesehen vom Arbeitsrecht. Es regelt die Mitwirkungsrechte der Redaktionsmitglieder an der inhaltlichen Ausgestaltung einer Publikation. Klassisch definiert ein solches Statut die Unabhängigkeit der Redaktion vom Herausgeber, sofern in den Arbeitsverträgen der Redakteur*innen nichts anderes geregelt ist.

Das Gesetz

Es bleibt die Frage, was das Ganze eigentlich soll. Augenscheinlich wollen sich Stadträt*innen, Oberbürgermeister und Verwaltung vor rechtlichen Konsequenzen schützen. Es könnte ja mal jemand auf die Idee kommen, das Amtsblatt zu verklagen. Wegen Beleidigung oder sonst welchen Delikten. Das Pressegesetz Sachsen-Anhalts definiert die Haftungsfrage in entsprechenden Fällen in Paragraf zwölf:

„§ 12

Strafrechtliche Verantwortung

Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat

1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur

oder

2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.“

Verantwortliche Sachbearbeiterin?

Doof nur, dass die genannten Personen (Redakteur*in und Verleger*in – ersatzweise Herausgeber*in) im bereits behandelten Impressum genannt sein müssen. Dort steht im hiesigen Amtsblatt aber nur als Redakteurin die in der Verwaltung zuständige Sachbearbeiterin. Die wird sich gegebenenfalls bedanken…

Irgendwie ist das Ganze possierlich: Im Stadtrat ja durchaus vertretene Rechtsanwälte stören sich nicht an der bisherigen, allerdings im Rechtssinne unwirksamen Konstruktion. Die Bunte Fraktion echauffiert sich zwar im Amtsblatt, lässt aber jegliche politisch oder rechtlich relevante weitere Initiative vermissen. Dabei wäre es so einfach: Ein Blick ins Gesetz offenbart die Rechtslage und deren Anwendung. Die Blaunen wären mit einem ordentlichen Impressum tatsächlich verantwortlich für ihre Beiträge (wie auch alle andereren Fraktionen für die jeweiligen ihrigen) und die arme Sachbearbeiterin im Rathaus wäre aus dem sprichwörtlichen Schneider.

DeRoPolis fragt nun nach und hält Sie auf dem Laufenden. Bleiben wir optimistisch.

Update 29. April 2023 – Fackiner: „Artikel soll sensibilisieren“

Guido Fackiner, Vorsitzender der Bunten Fraktion im Dessau-Roßlauer Stadtrat, erklärte auf Nachfrage, der Beitrag auf den Fraktionsseiten des Amtsblatts der Stadt im März 2023 solle „sensibilisieren“.

Am Rande der Stadtratssitzung vom 26. April 2023 fragte ich den Bunte-Fraktionsvorsitzenden, ob die Fraktion über den genannten Artikel hinaus gehende Initiativen ergriffen habe oder ergreifen wolle, um unappetitliche, beleidigende oder gar Rechtsnormen verletzende Artikel auf den Fraktionsseiten des Amtsblatts zu verhindern. Fackiner gab zu verstehen, dass er dem Rechtsamt vertraue und insofern davon ausgehe, dass das Amtsblatt mit seinen Inhalten dem Presserecht entspreche. Im Übrigen habe er mit dem Artikel „sensibilisieren“ wollen (mutmaßlich den Oberbürgermeister – die Blaune Fraktion wohl eher nicht). Weitere Schritte seien nicht geplant.

Na, dann bin ich auf die Antwort der Stadtverwaltung auf meine entsprechende Nachfrage bezüglich der Rechtskonformität der bisherigen „Regelung“ gespannt.

Roland Bösker